OLG Celle, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 187/00
LG Hannover, vom 14.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 216/00
Persönliche Haftung des Konkursverwalters wegen später nicht beitreibbarer Kosten eines Gerichtsverfahrens
BGH, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 115/01
DRsp Nr. 2006/360
Persönliche Haftung des Konkursverwalters wegen später nicht beitreibbarer Kosten eines Gerichtsverfahrens
»a) Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter persönlich wegen Verletzung konkursspezifischer Pflichten ist gegenüber einem Schadensersatzanspruch gegen die Masse nicht subsidiär.b) Der Verwalter kann persönlich für die später nicht beitreibbaren Kosten eines Schadensersatzprozesses einzustehen haben, den ein Gläubiger wegen Nichterfüllung eines Aussonderungsrechtes gegen die Masse geführt hat.«