OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.09.2017
I-16 U 33/17
Normen:
InsO § 60; InsO § 61; InsO § 270; GmbHG § 43 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311;
Fundstellen:
BB 2017, 2498
BB 2017, 2771
DB 2017, 2730
GmbHR 2018, 31
NZI 2018, 65
ZIP 2017, 2211
ZInsO 2017, 2114
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 79/16

Persönliche Haftung des neu bestellten Sanierungs-Geschäftsführers einer GmbH

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2017 - Aktenzeichen I-16 U 33/17

DRsp Nr. 2017/15397

Persönliche Haftung des neu bestellten Sanierungs-Geschäftsführers einer GmbH

Eine über die besondere Vertrauenshaftung gem. §§ 280 Abs. 1, 311 BGB hinausgehende verschärfte persönliche Haftung des (neu bestellten) Sanierungs-Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Dritten besteht auch dann nicht, wenn die Gesellschaft im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO zum Zwecke ihrer Sanierung fortgeführt wird. Eine analoge Anwendung der Haftungsvorschriften §§ 60, 61 InsO scheidet aus. Hierfür fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer Vergleichbarkeit des Geschäftsführers mit dem Insolvenzverwalter.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. August 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 60; InsO § 61; InsO § 270; GmbHG § 43 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311;

Gründe

I.