Persönliche Haftung des Sequesters für Deckungszusagen
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.09.1999 - Aktenzeichen 8 U 16/99
DRsp Nr. 2003/16229
Persönliche Haftung des Sequesters für Deckungszusagen
Der Sequester, der an Lieferanten des Schuldners eine Deckungszusage erteilt, um die Einstellung der Belieferung zu verhindern, haftet persönlich für die Erfüllung der Gegenleistung, falls das Gesamtvollstreckungsverfahren mangels Masse eingestellt wird und Vollstreckungsversuche beim Schuldner erfolglos sind.