BGH - Urteil vom 16.09.1985
II ZR 275/84
Normen:
AktG § 17, § 18, § 303, § 322; GmbHG §§ 1, 13; HGB § 129;
Fundstellen:
BB 1985, 2065
BGHZ 95, 330
DB 1985, 2341
DRsp II(220)296a
JuS 1986, 236
JuS 1987, 443
NJW 1986, 188
WM 1985, 1263
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung des Gesellschafts- mit ihrem Privatvermögen; Auswahlhaftung des herrschenden Konzernunternehmens bei Vermögenslosigkeit einer abhängigen GmbH

BGH, Urteil vom 16.09.1985 - Aktenzeichen II ZR 275/84

DRsp Nr. 1992/4189

Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung des Gesellschafts- mit ihrem Privatvermögen; Auswahlhaftung des herrschenden Konzernunternehmens bei Vermögenslosigkeit einer abhängigen GmbH

»a) Gesellschafter einer GmbH, die das Gesellschafts- mit ihrem Privatvermögen vermischt haben und deshalb persönlich haften, können entsprechend § 129 Abs. 1 HGB der Gesellschaftsgläubiger Einwendungen, die nicht in ihrer Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit die GmbH das (noch) könnte. b) Bei Vermögenslosigkeit einer abhängigen GmbH kommt eine Ausfallhaftung des herrschenden Konzernunternehmens in entsprechender Anwendung der § 303 AktG, § 322 Abs. 2 und 3 AktG in Betracht, wenn diese dieses die Geschäfte der abhängigen GmbH dauernd und umfassend selbst geführt hat und nicht dartun kann, daß der pflichtgemäß handelnde Geschäftsführer einer selbständigen GmbH die Geschäfte ebenso geführt hätte.«

Normenkette:

AktG § 17, § 18, § 303, § 322; GmbHG §§ 1, 13; HGB § 129;

Tatbestand: