Im geltenden Recht wird das Universalprinzip unterschiedlich verstanden:
Zum einen als personelle Universalität zum anderen als internationale Universalität.
Der Grundsatz der personellen Universalität bedeutet, dass alle Gläubiger ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Rangstellung am Insolvenzverfahren teilnehmen müssen und ihnen die individuelle Befriedigung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung untersagt ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das Aussonderungsrecht (§ 47 InsO). Gehört ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse, ist derjenige, der Rechte an diesem Gegenstand geltend macht, nicht Insolvenzgläubiger.
Die internationale Universalität bedeutet, dass inländische und ausländische Insolvenzverfahren grundsätzlich auch Wirkungen über die Grenzen hinaus entfalten. Insoweit kann auf Teil 13 (internationales Insolvenzrecht) Bezug genommen werden.
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