BGH - Urteil vom 29.09.2006
V ZR 25/06
Normen:
BGB § 874 § 1092 Abs. 1 ; ZPO § 857 Abs. 3 ; InsO § 36 Abs. 1 § 81 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1551
DZWIR 2007, 114
InVo 2007, 114
MDR 2007, 296
NJ 2007, 24
NotBZ 2007, 58
Rpfleger 2007, 34
WM 2006, 2226
ZIP 2006, 2321
ZInsO 2006, 1324
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 967/04
LG Mühlhausen, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 962/03

Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

BGH, Urteil vom 29.09.2006 - Aktenzeichen V ZR 25/06

DRsp Nr. 2006/27228

Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

»a) Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegen halten lassen muss.b) Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des Grundbucheintrags auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung.«

Normenkette:

BGB § 874 § 1092 Abs. 1 ; ZPO § 857 Abs. 3 ; InsO § 36 Abs. 1 § 81 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf Grundbuchberichtigung in Anspruch. Im Jahr 1997 waren zugunsten der Schuldnerin fünf Grundstücke mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet worden. Die Grundbucheintragungen lauten:

"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhalten einer Windkraftanlage) für Ö. ; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am..."

In den Bewilligungen heißt es jeweils, die Schuldnerin dürfe "die Ausübung der Dienstbarkeit auf ihre Rechtsnachfolger, die in die Rechte und Pflichten des zwischen den Grundstückseigentümern und der Berechtigten geschlossenen Nutzungsvertrages ... eintreten, übertragen sowie an Dritte weiterveräußern".