BAG - Urteil vom 13.11.1991
4 AZR 39/91
Normen:
KSchG §§ 9, 10 ; ZPO §§ 850, 850c, 850i ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1906/89
ArbG Dortmund, vom 11.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1280/89

Pfändbarkeit einer Kündigungsabfindung

BAG, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 39/91

DRsp Nr. 2000/2029

Pfändbarkeit einer Kündigungsabfindung

Auch die Kündigungsschutzabfindung gehört zum "Arbeitseinkommen" im Sinne der Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO.

Normenkette:

KSchG §§ 9, 10 ; ZPO §§ 850, 850c, 850i ;

Tatbestand:

Der Beklagte war bei der Klägerin zuletzt als Versandarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nach einer Kündigung der Klägerin durch gerichtlichen Vergleich vom 29. Dezember 1988, in dem sich die Klägerin verpflichtete, an den Beklagten "als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Kündigungsschutzabfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 6.500,-- DM netto" zu zahlen.

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die der Klägerin am 30. März 1987 und 4. Mai 1987 zugestellt wurden, wurde die angebliche Forderung des Beklagten gegen die Klägerin auf "Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens" (§ 850 ZPO) in Höhe von insgesamt 6.969,69 DM gepfändet. Ferner wurden durch der Klägerin zugestellte Pfändungsverfügungen vom 30. März 1987 und 8. April 1987 die angeblichen Forderungen des Beklagten gegen die Klägerin "aus Arbeits- oder Dienstleistungen" in Höhe von weiteren 1.091,25 DM gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen.