BGH - Beschluss vom 11.11.2010
VII ZB 87/09
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 2; ZPO § 851 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2010, 2799
FamRZ 2011, 479
MDR 2011, 67
NJW-RR 2011, 283
Rpfleger 2011, 165
VersR 2011, 371
WM 2010, 2366
ZIP 2011, 350
r+s 2011, 32
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 5747/09
AG Neumarkt, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 268/09

Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung

BGH, Beschluss vom 11.11.2010 - Aktenzeichen VII ZB 87/09

DRsp Nr. 2010/20676

Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar.

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. August 2009 aufgehoben.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. vom 11. Juli 2007 - 1 M 942/07 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der zukünftige Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme aus dem Lebensversicherungsvertrag, Versicherungs-Nr. ..., gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wird.

Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Gegensandswert: 14.196,26 €

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 2; ZPO § 851 Abs. 1;

Gründe

I.