LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2016
10 Sa 324/16
Normen:
ZPO § 850a Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5837/15

Pfändbarkeit von Nachtarbeitszuschlägen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 324/16

DRsp Nr. 2016/19178

Pfändbarkeit von Nachtarbeitszuschlägen

1. Unter das Unpfändbarkeitsprivileg des § 850a Nr. 3 ZPO fällt die für eine Erschwernis gezahlte Entgeltzulage nur, wenn die anspruchsbegründende Regelung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) erkennen lässt, für welche konkrete Erschwernis die Zulage gedacht ist. Eine durch Tarifvertrag "zur Abgeltung sonstiger Erschwernisse" gewährte Zulage genügt dieser Anforderung nicht.2. Selbst wenn Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind (vgl. hierzu BGH vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15 -, [...]), gilt dies nicht auch für eine tarifvertragliche Zulage, die "zur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonntags-, Feiertags - und Nachtarbeit" gewährt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2016 - 12 Ca 5837/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 850a Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Kern darüber, ob bestimmte Zulagen und andere tarifliche Leistungen, aus denen sich die Monatsvergütung der Klägerin zusammensetzt, unter das Unpfändbarkeitsprivileg des § 850 a ZPO fallen.

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