OLG Dresden - Beschluss vom 19.02.1999
13 W 1457/98
Normen:
WSG § 9 ; ZPO § 850c § 850i ;
Fundstellen:
Rpfleger 1999, 283

Pfändung des Entlassungsgeldes eines Wehrpflichtigen

OLG Dresden, Beschluss vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 13 W 1457/98

DRsp Nr. 2005/14397

Pfändung des Entlassungsgeldes eines Wehrpflichtigen

1. Die Pfändung des Wehrsoldes eines Wehrpflichtigen umfasst auch das Entlassungsgeld, ohne dass es einer Pfändung bedarf. 2. Pfändungsschutz nach ZPO § 850i bemisst sich nach dem Unterhaltsbedarf des Schuldners anhand der gültigen Regelsätze der Sozialhilfe und der Ausgaben für die Unterkunft für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen.

Normenkette:

WSG § 9 ; ZPO § 850c § 850i ;

Gründe:

I.