Pfändung des Entlassungsgeldes eines Wehrpflichtigen
OLG Dresden, Beschluss vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 13 W 1457/98
DRsp Nr. 2005/14397
Pfändung des Entlassungsgeldes eines Wehrpflichtigen
1. Die Pfändung des Wehrsoldes eines Wehrpflichtigen umfasst auch das Entlassungsgeld, ohne dass es einer Pfändung bedarf.2. Pfändungsschutz nach ZPO § 850i bemisst sich nach dem Unterhaltsbedarf des Schuldners anhand der gültigen Regelsätze der Sozialhilfe und der Ausgaben für die Unterkunft für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen.