OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.02.2000
23 U 43/99
Normen:
ZPO §§ 835 836 ; LöschG § 1 Abs. 1 ; GmbHG § 66 Abs. 1 ; BGB § 641 ; VOB/B § 16 Nr. 1, Nr. 3 Abs. 1 § 4 Nr. 7 ; AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 428/98

Pfändung einer Forderung einer aufgelösten GmbH; Geltendmachung einer Werklohnforderung trotz fehlender Abnahme und Schlußrechnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 23 U 43/99

DRsp Nr. 2001/16406

Pfändung einer Forderung einer aufgelösten GmbH; Geltendmachung einer Werklohnforderung trotz fehlender Abnahme und Schlußrechnung

1. Durch die Abweisung der Konkurseröffnung mangels Masse wird eine GmbH gem. § 1 Abs. 1 LöschG aufgelöst. Zustellungen sind weiter an die bisherigen Geschäftsführer als geborene Liquidatoren (§ 66 Abs. 1 GmbHG) zu bewirken.2. Der Umfang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist allein anhand objektiver Gesichtspunkte und des Wortlauts vorzunehmen. Außerhalb des Beschlusses liegende Umstände dürfen nicht herangezogen werden.3. Wird der Bauherr bei Vertragsabschluß durch einen Architekten vertreten, so werden die VOB/B bereits durch einen Hinweis auf ihre Geltung einbezogen, da bei dem Architekten die Kenntnis der VOB/B vorausgesetzt werden muß.4. Auch ohne förmliche Abnahme ist eine Werklohnforderung fällig, wenn der Auftraggeber angeblich vom Auftragnehmer zu vertretende Mängel selbst beseitigt und damit zu erkennen gegeben hat, daß er an einer weiteren Vertragserfüllung nicht mehr interessiert ist.