BGH - Urteil vom 18.05.1998
II ZR 380/96
Normen:
BGB § 425 Abs. 1, §§ 705 ff.; ZPO § 829 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2128
BGHR BGB § 714 Haftungsbeschränkung 3
BGHR ZPO § 829 Abs. 3 Zustellung 1
DB 1998, 1657
DRsp I(128)231a
InVo 1998, 321
JZ 1999, 44
JuS 1998, 1160
MDR 1998, 1049
NJW 1998, 2904
NZG 1998, 632
NZG 1998, 722
Rpfleger 1998, 435
WM 1998, 1533
ZIP 1998, 1291
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Pfändung einer Forderung gegen eine BGB-Gesellschaft

BGH, Urteil vom 18.05.1998 - Aktenzeichen II ZR 380/96

DRsp Nr. 1998/16414

Pfändung einer Forderung gegen eine BGB -Gesellschaft

a) Aus § 425 Abs. 1 BGB folgt, daß mit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an einen Gesamtschuldner in der Regel nur die gegen diesen gerichtete Forderung gepfändet wird. b) Steht auf der Drittschuldnerseite eine Gesamthandsgemeinschaft, muß der Pfändungsbeschluß jedem Gesamthandsschuldner zugestellt werden; die Pfändung wird erst mit der letzten Zustellung wirksam. c) Handelt es sich bei der Gesamthand um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann die Pfändung alternativ dadurch bewirkt werden, daß dem geschäftsführenden Gesellschafter ein Pfändungsbeschluß zugestellt wird, in welchen den Gesellschaftern verboten wird, an den Schuldner zu zahlen. d) Zur Pfändung der Forderung gegen den einzelnen, auch persönlich haftenden BGB -Gesellschafter bedarf es der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an ihn.

Normenkette:

BGB § 425 Abs. 1, §§ 705 ff.; ZPO § 829 Abs. 3 ;

Tatbestand: