Pfändung einer Forderung gegen eine BGB-Gesellschaft
BGH, Urteil vom 18.05.1998 - Aktenzeichen II ZR 380/96
DRsp Nr. 1998/16414
Pfändung einer Forderung gegen eine BGB -Gesellschaft
a) Aus § 425 Abs. 1BGB folgt, daß mit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an einen Gesamtschuldner in der Regel nur die gegen diesen gerichtete Forderung gepfändet wird.b) Steht auf der Drittschuldnerseite eine Gesamthandsgemeinschaft, muß der Pfändungsbeschluß jedem Gesamthandsschuldner zugestellt werden; die Pfändung wird erst mit der letzten Zustellung wirksam.c) Handelt es sich bei der Gesamthand um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann die Pfändung alternativ dadurch bewirkt werden, daß dem geschäftsführenden Gesellschafter ein Pfändungsbeschluß zugestellt wird, in welchen den Gesellschaftern verboten wird, an den Schuldner zu zahlen.d) Zur Pfändung der Forderung gegen den einzelnen, auch persönlich haftenden BGB -Gesellschafter bedarf es der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an ihn.