OLG Köln - Urteil vom 12.09.2000
15 U 18/00
Normen:
BGB § 826 ; ZPO § 138 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 241
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 189/98

Pfändung eines Regressanspruchs gegen Anwalt

OLG Köln, Urteil vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 15 U 18/00

DRsp Nr. 2002/11197

Pfändung eines Regressanspruchs gegen Anwalt

1. Der Gläubiger kann einen Regressanspruch seines Schuldners gegen dessen Anwalt pfänden, der sich daraus ergibt, dass der Rechtsstreit, in dem der Titel erwirkt wurde, aus Anwaltsverschulden falsch entschieden worden ist.2. In einem Rechtsstreit über diesen Anspruch kann der Gläubiger sich auf ein Vorbringen stützten, das seiner eigenen Begründung im Ausgangsprozess zuwider läuft.Er muss aber auch hier der Darlegungs- und Wahrheitspflicht i.S. von § 138 ZPO nachkommen.

Normenkette:

BGB § 826 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gepfändete Ansprüche aus der Verletzung eines Anwaltsvertrages geltend.

Die Beklagten sind Mitglieder einer in K. ansässigen Anwaltssozietät.