OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.09.2013
4 U 1719/13
Normen:
InsO § 88; InsO § 114; InsO § 312;
Fundstellen:
NZI 2014, 162
WM 2014, 419
ZIP 2014, 286
ZVI 2014, 64
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1107/13

Pfändung künftiger Lohnansprüche in der Insolvenz des Schuldners

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 4 U 1719/13

DRsp Nr. 2013/25383

Pfändung künftiger Lohnansprüche in der Insolvenz des Schuldners

Bei der Pfändung künftiger Lohnansprüche des Schuldners umfasst die insolvenzrechtliche Rückschlagsperre diejenigen Ansprüche, die in der kritischen Phase vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, nicht jedoch Lohnansprüche, die im Monat des Insolvenzantrags (und gegebenenfalls im Folgemonat) entstehen.

Normenkette:

InsO § 88; InsO § 114; InsO § 312;

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

I.

Der Kläger ist Treuhänder über das Vermögen des Schuldners. Dieser hatte mit Eingang bei Gericht am 5.12.2012 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 11.12.2012 eröffnet. Zuvor hatte die Beklagte, eine Gläubigerin des Schuldners, am 14.08.2012 gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für künftige Lohnansprüche des Schuldners erwirkt, der der Drittschuldnerin am 27.08.2012 zugestellt worden ist. Aufgrund der Lohnpfändung zahlte die Drittschuldnerin die jeweils pfändbaren Anteile des Monatslohns des Schuldners für die Monate September, Oktober und November 2012 in Höhe von insgesamt 5.818,41 EUR an die Beklagte aus.