BGH - Beschluß vom 21.12.2006
IX ZB 264/05
Normen:
InsO § 49 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 878/05
AG Chemnitz, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1106 IN 2363/02

Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 264/05

DRsp Nr. 2007/718

Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig (Anschl. an BGH - IX ZB 301/04 - 13.07.2006).

Normenkette:

InsO § 49 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Januar 1997 eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden.

Am 15. März 2005 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß der Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenzverwalter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel wegen einer Teilforderung von 90.000 EUR einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter erwirkt. Danach wurde die angebliche Forderung auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Nettomiete gegen die Drittschuldner gepfändet. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin.