BGH - Beschluß vom 21.12.2006
IX ZB 265/05
Normen:
InsO § 49 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 877/05
AG Chemnitz, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 3144/03

Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 265/05

DRsp Nr. 2007/719

Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig (Anschl.an BGH - IX ZB 301/04 - 13.07.2006).

Normenkette:

InsO § 49 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Januar 1997 eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden.