BGH - Beschluß vom 13.11.2008
IX ZB 201/06
Normen:
InsO § 50 Abs. 2 § 60 § 112 ;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 162
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 284/05
AG Krefeld, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 M 5905/05

Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger in der Insolvenz des Schuldners

BGH, Beschluß vom 13.11.2008 - Aktenzeichen IX ZB 201/06

DRsp Nr. 2008/23528

Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger in der Insolvenz des Schuldners

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

Normenkette:

InsO § 50 Abs. 2 § 60 § 112 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht eröffnete mit Beschlüssen vom 31. August 2005 und vom 5. September 2005 die Verbraucherinsolvenzverfahren über die Vermögen der Schuldner und ernannte den Rechtsbeschwerdeführer jeweils zum Treuhänder.

Am 8. September 2005 beantragte die Gläubigerin die Pfändung und Überweisung einer Mietzinsforderung der Schuldner wegen ihres dinglichen Anspruchs aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld. Das Amtsgericht sprach die Pfändung und Überweisung nur wegen des persönlichen Anspruchs der Gläubigerin aus. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin pfändete und überwies das Landgericht die Mietzinsforderung antragsgemäß wegen des dinglichen Anspruchs und ließ die Rechtsbeschwerde zu.

Gegen den nur den Schuldnern zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts hat der Treuhänder Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen.