BGH - Beschluß vom 07.12.2006
IX ZB 313/04
Normen:
InsO § 108 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 2183/04
AG Leipzig, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 73 M 21958/03

Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 313/04

DRsp Nr. 2007/384

Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. Einer Pfändung der nach § 108 Abs. 1 S. 2 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden Pachtforderungen losgelöst von dem Absonderungsrecht des Grundpfandgläubigers steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen (BGH - IX ZB 301/04 - 13.07.2006 -).

Normenkette:

InsO § 108 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsurkunde im Betrage von 76.693,58 EUR nebst Zinsen und Kosten beantragt, fällige und künftig fällig werdende Ansprüche der Masse aus der Verpachtung des belasteten Grundstücks an den Drittschuldner zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen.