BGH - Beschluss vom 19.10.2017
IX ZB 100/16
Normen:
ZPO § 765a; ZPO § 850c Abs. 1 S. 2; ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c); SGB II § 9 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 2038
MDR 2017, 1444
NJW 2018, 954
NZI 2017, 931
ZInsO 2017, 2429
ZVI 2018, 33
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 272 IK 397/14
LG Braunschweig, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 691/16

Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen; Antrag des Schuldners auf Berücksichtigung seiner Lebensgefährtin bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages; Differenz zwischen dem fiktiv zu bestimmenden Arbeitslosengeld II oder der fiktiven Sozialhilfe und dem dem Schuldner nach der Pfändung verbleibenden Einkommensteil; Verhältnis von Unterhaltsansprüchen in der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen IX ZB 100/16

DRsp Nr. 2017/15806

Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen; Antrag des Schuldners auf Berücksichtigung seiner Lebensgefährtin bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages; Differenz zwischen dem fiktiv zu bestimmenden Arbeitslosengeld II oder der fiktiven Sozialhilfe und dem dem Schuldner nach der Pfändung verbleibenden Einkommensteil; Verhältnis von Unterhaltsansprüchen in der Zwangsvollstreckung

SGB II § 9 Abs. 2 Satz 1 Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 2016 und des Amtsgerichts Braunschweig vom 20. Oktober 2016 aufgehoben.

Der Antrag des Schuldners vom 19. September 2016, seine Lebensgefährtin nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO als unterhaltsberechtigte Person festzustellen und ihm insoweit Vollstreckungsschutz zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 765a; ZPO § 850c Abs. 1 S. 2; ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c); SGB II § 9 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.