Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 2016 und des Amtsgerichts Braunschweig vom 20. Oktober 2016 aufgehoben.
Der Antrag des Schuldners vom 19. September 2016, seine Lebensgefährtin nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO als unterhaltsberechtigte Person festzustellen und ihm insoweit Vollstreckungsschutz zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
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