OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.08.2013
19 U 80/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2013, 7
ZVI 2013, 482
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 363/12

Pfändungspfandrecht nach § 133 I InsO bei künftig entstehenden Forderungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 19 U 80/13

DRsp Nr. 2013/21345

Pfändungspfandrecht nach § 133 I InsO bei künftig entstehenden Forderungen

1. Werden künftig entstehende Forderungen gepfändet, kann ein Pfändungspfandrecht gem. § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein, wenn es dadurch entstanden ist, dass der Schuldner ärztliche Leistungen erbracht hat, die seinen Honoraranspruch entstehen lassen. 2. Die Erhöhung der Aktivmasse durch die zur Entstehung gebrachten Honorarforderungen steht der Annahme der Gläubigerbenachteiligung durch das zugleich entstandene Pfändungspfandrecht nicht entgegen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.03.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.670,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2010 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist begründet. Ihm steht gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung ein Rückgewähranspruch von 16.670,65 EUR zu (§§ 143, 133 Abs. 1 InsO).