1. Das Amtsgericht Köln hat durch Beschluß vom 1. Juni 1999 auf Antrag des Beteiligten zu 1) über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Treuhänder gemäß § 313 InsO ernannt. Die erste Gläubigerversammlung hat am 22. Juli 1999 beschlossen, der an den Treuhänder abzuführende pfändbare Betrag gemäß § 850 c ZPO sei unter Berücksichtigung von zwei Kindern und der geschiedenen Ehefrau des Schuldners zu errechnen. Eine entsprechende Unterhaltspflicht hinsichtlich seiner früheren Ehefrau besteht indes nicht.
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