OLG Köln - Beschluß vom 16.10.2000
2 W 189/00
Normen:
InsO § 4 ; RPflG § 11 Abs. 2 ; ZPO §§ 793 850 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 16
ZIP 2000, 2074
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 65/00
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 71 IK 4/99

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen im Insolvenzverfahren - Zuständigkeit des Insolvenzgerichts - befristete Erinnerung

OLG Köln, Beschluß vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 2 W 189/00

DRsp Nr. 2001/757

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen im Insolvenzverfahren - Zuständigkeit des Insolvenzgerichts - befristete Erinnerung

1. Die Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO sind auch im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar.2. Für eine Entscheidung über einen Antrag gemäß §§ 850 ff. ZPO ist im eröffneten Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig.3. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers beim Insolvenzgericht über einen Antrag nach § 850 g ZPO findet nicht die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, sondern die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt (Ergänzung zu OLG Köln, Beschluß vom 18.08.2000, 2 W 155/00).

Normenkette:

InsO § 4 ; RPflG § 11 Abs. 2 ; ZPO §§ 793 850 ff. ;

Gründe:

1. Das Amtsgericht Köln hat durch Beschluß vom 1. Juni 1999 auf Antrag des Beteiligten zu 1) über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Treuhänder gemäß § 313 InsO ernannt. Die erste Gläubigerversammlung hat am 22. Juli 1999 beschlossen, der an den Treuhänder abzuführende pfändbare Betrag gemäß § 850 c ZPO sei unter Berücksichtigung von zwei Kindern und der geschiedenen Ehefrau des Schuldners zu errechnen. Eine entsprechende Unterhaltspflicht hinsichtlich seiner früheren Ehefrau besteht indes nicht.