BGH - Beschluss vom 18.06.2020
IX ZB 11/19
Normen:
InsO § 35; InsO § 36; ZPO § 851 Abs. 1; BGB § 399; AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2020, 1786
DZWIR 2020, 587
MDR 2020, 1148
NJW-RR 2020, 995
NZI 2020, 839
WM 2020, 1439
ZIP 2020, 1565
ZInsO 2020, 1764
ZVI 2020, 403
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IK 663/11
LG Darmstadt, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 345/17

Pfändungsschutzantrag nach Verbraucherinsolvenz; Pfändbarkeit des Anspruchs auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen IX ZB 11/19

DRsp Nr. 2020/10326

Pfändungsschutzantrag nach Verbraucherinsolvenz; Pfändbarkeit des Anspruchs auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2019 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 9.050 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 36; ZPO § 851 Abs. 1; BGB § 399; AGG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Der 1965 geborene Schuldner ist Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Landes Hessen. Im Jahr 2008 beantragte er die Einstufung in die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe sowie eine Nachberechnung. Nach Ablehnung des Antrags und Zurückweisung des Widerspruchs erhob er im September 2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Auf Antrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht über sein Vermögen am 13. Oktober 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren. Zum Treuhänder bestellte es den weiteren Beteiligten. Am 18. Februar 2014 kündigte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an und hob am 1. September 2014 das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO auf.