Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2019 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 9.050 € festgesetzt.
I.
Der 1965 geborene Schuldner ist Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Landes Hessen. Im Jahr 2008 beantragte er die Einstufung in die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe sowie eine Nachberechnung. Nach Ablehnung des Antrags und Zurückweisung des Widerspruchs erhob er im September 2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Auf Antrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht über sein Vermögen am 13. Oktober 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren. Zum Treuhänder bestellte es den weiteren Beteiligten. Am 18. Februar 2014 kündigte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an und hob am 1. September 2014 das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO auf.
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