BGH - Beschluss vom 26.06.2014
IX ZB 87/13
Normen:
ZPO § 850a Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 1676
DB 2014, 7
DStR 2014, 12
DStR 2014, 1983
FamRZ 2015, 255
MDR 2014, 1111
NJW-RR 2014, 1198
NZI 2014, 6
NZI 2014, 773
NZI 2015, 313
WM 2014, 1432
ZIP 2014, 1598
ZInsO 2014, 1488
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 20/13
AG Siegen, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 IN 373/10

Pfandfreiheit der Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bei selbstständiger Tätigkeit zwecks Aufbesserung der Altersrente

BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen IX ZB 87/13

DRsp Nr. 2014/11297

Pfandfreiheit der Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bei selbstständiger Tätigkeit zwecks Aufbesserung der Altersrente

Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbständig tätig, können auf seinen Antrag seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden.

Tenor

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 16. Mai 2013 gewährt.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 16. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 5. Dezember 2012 mit der Ergänzung durch Beschluss vom 25. Januar 2013 aufgehoben, soweit der Antrag des Schuldners zurückgewiesen worden ist, ihm die Hälfte seiner Einnahmen als selbständiger Unternehmensberater monatlich pfandfrei zu belassen.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850a Nr. 1;

Gründe

I.