Pfandrechte

Autor: Wilhelm

Rechtsgeschäftliches Pfandrecht (§ 50 Abs. 1 erste Alternative InsO)

Gegenstände vertraglicher Pfandrechte

Gegenstand eines vertraglichen Pfandrechts können sein: Bewegliche Sachen (§ 1204 BGB), Forderungen (§ 1279 BGB) und sonstige übertragbare Vermögensrechte (§ 1273 BGB). Nicht übertragbare Rechte sind von der Verpfändung ausgeschlossen (§ 1274 Abs. 2 BGB). Hingegen können bewegliche Sachen, selbst wenn sie gem. § 811 ZPO unpfändbar sind, doch verpfändet werden (MüKo-InsO/Ganter, InsO, § 50 Rdnr. 6). Gemäß § 36 InsO gehören unpfändbare Sache jedoch nicht zur Masse, so dass hier § 50 InsO nicht einschlägig ist. Wird ein Anwartschaftsrecht verpfändet, setzt sich das erworbene Pfandrecht am Vollrecht fort. Zu den sonstigen verpfändbaren Rechten zählen insbesondere Grund- und Rentenschuld, Aktienrechte, Geschäftsanteile an einer GmbH, Erbrechte, Patent- (§ 9 PatG), Verlags- (§ 28 VerlG), Gebrauchsmuster- (§ 22 GebrMG), Nutzungs- (§ 34 UrhG) und Geschmacksmusterrechte (§ 3 GeschmMG; Nerlich/Römermann/Andres, InsO, § 50 Rdnr. 7).

Die Einschränkungen des § 50 Abs. 2 InsO finden auf vertragliche Pfandrechte keine Anwendung (BGH, NZI 2022, 373).

Pfandrecht an beweglichen Sachen