Pfandrechte

Autor: Lissner

Rechtsgeschäftliches Pfandrecht (§ 50 Abs. 1 erste Alternative InsO)

Gegenstände vertraglicher Pfandrechte

Gegenstand eines vertraglichen Pfandrechts können sein: Bewegliche Sachen (§ 1204 BGB), Forderungen (§ 1279 BGB) und sonstige übertragbare Vermögensrechte (§ 1273 BGB). Nicht übertragbare Rechte sind von der Verpfändung ausgeschlossen (§ 1274 Abs. 2 BGB). Hingegen können bewegliche Sachen, selbst wenn sie gem. § 811 ZPO unpfändbar sind, doch verpfändet werden (MüKo-InsO/Ganter, InsO, § 50 Rdnr. 6). Gemäß § 36 InsO gehören unpfändbare Sache jedoch nicht zur Masse, so dass hier § 50 InsO nicht einschlägig ist. Wird ein Anwartschaftsrecht verpfändet, setzt sich das erworbene Pfandrecht am Vollrecht fort. Zu den sonstigen verpfändbaren Rechten zählen insbesondere Grund- und Rentenschuld, Aktienrechte, Geschäftsanteile an einer GmbH, Erbrechte, Patent- (§ 9 PatG), Verlags- (§ 28 VerlG), Gebrauchsmuster- (§ 22 GebrMG), Nutzungs- (§ 34 UrhG) und Geschmacksmusterrechte (§ 3 GeschmMG; Nerlich/Römermann/Andres, InsO, § 50 Rdnr. 7).

Pfandrecht an beweglichen Sachen

Zur Bestellung des Pfandrechts an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts (§ 1205 BGB).