Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 2010 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Schlussurteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 29. April 2010 wegen eines Betrages von 42.189,53 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 29. April 2010 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
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