Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.7.2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn -
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.745.421,49 € (944.000 € + 801.421,49 € für den Hilfsantrag auf Erstattung der Ausschüttungen) festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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