BVerwG - Beschluss vom 26.11.2013
1 WB 57.12
Normen:
SÜG § 2 Abs. 1 S. 1-2; SÜG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; SÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SÜG § 14 Abs. 3 S. 3-4; InsO § 300; InsO § 301; InsO § 304 Abs. 1 S. 1; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1;

Pflicht des Geheimschutzbeauftragten der Gabe der Gelegenheit zur persönlichen Äußerung eines Betroffenen vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Verletzung der Pflicht durch das Angebot der schriftlichen Äußerung

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 1 WB 57.12

DRsp Nr. 2014/1148

Pflicht des Geheimschutzbeauftragten der Gabe der Gelegenheit zur persönlichen Äußerung eines Betroffenen vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Verletzung der Pflicht durch das Angebot der schriftlichen Äußerung

Die Pflicht des Geheimschutzbeauftragten, dem Betroffenen vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos Gelegenheit zur persönlichen Äußerung zu geben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG), ist verletzt, wenn dem Betroffenen lediglich angeboten wird, sich in schriftlicher Form zu äußern. Die Verletzung des Rechts auf persönliche Anhörung führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, wenn sich die Vorenthaltung der Möglichkeit, sich gerade persönlich und nicht nur schriftlich zu äußern, entscheidungserheblich auf die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ausgewirkt hat.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SÜG § 2 Abs. 1 S. 1-2; SÜG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; SÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SÜG § 14 Abs. 3 S. 3-4; InsO § 300; InsO § 301; InsO § 304 Abs. 1 S. 1; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1/Sabotageschutz) und seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2/A2).