BGH - Urteil vom 28.06.1999
II ZR 272/98
Normen:
BGB §§ 607, 610, § 775 Abs. 1 Nr. 1 ; GmbHG §§ 19, 30, 31, 32a, 32b, 58 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1672
BGHR BGB § 610 Finanzplankredit 1
BGHR BGB § 775 Abs. 1 Nr. 1 Finanzplankredit 1
BGHR GmbHG § 32a u. b Finanzplankredit 1
BGHZ 142, 116
DB 1999, 1647
DStR 1999, 1198
InVo 1999, 307
JZ 2000, 309
KTS 1999, 495
NJW 1999, 2809
NZG 1999, 880
NZG 1999, 999
NZI 1999, 410
WM 1999, 1568
ZIP 1999, 1263
ZInsO 1999, 529
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Pflicht des Gesellschafters zur Erhaltung der Liquidität der GmbH; Umqualifizierung von Darlehen in Eigenkapitalersatz

BGH, Urteil vom 28.06.1999 - Aktenzeichen II ZR 272/98

DRsp Nr. 1999/7561

Pflicht des Gesellschafters zur Erhaltung der Liquidität der GmbH; Umqualifizierung von Darlehen in Eigenkapitalersatz

»a) Der sog. "Finanzplankredit" ist keine eigenständige Kategorie des Eigenkapitalersatzrechts und begründet erst recht keine Haftung wegen "materieller Unterkapitalisierung". Inwieweit ein Gesellschafter verpflichtet ist, ein derartiges Darlehen zur Verfügung zu stellen, richtet sich nach Inhalt und Fortbestand der zwischen den Gesellschaftern untereinander oder mit der Gesellschaft - sei es auf satzungsrechtlicher Grundlage, sei es in Form einer schuldrechtlichen Nebenabrede - getroffenen Vereinbarungen. Im übrigen gelten für die Umqualifizierung der Darlehen, die aufgrund einer solchen Vereinbarung gewährt worden sind, die allgemeinen Grundsätze über eigenkapitalersetzende Leistungen. b) Nach Eintritt der Krise hat der Gesellschafter das wie eine Einlageverpflichtung zu behandelnde Versprechen zu erfüllen, ohne sich auf die inzwischen eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft (vgl. §§ 610, 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB) berufen zu können. Mit Rücksicht auf die einlageähnlich wirkende Bindung kann der Gesellschafter von der Erfüllung seines Versprechens nur außerhalb der Krise befreit werden, indem die Satzung geändert oder die Nebenabrede einvernehmlich aufgehoben wird.«

Normenkette:

BGB §§ 607, , § Abs. Nr. ;