Pflicht des Insolvenzverwalters zur Erteilung einer Auskunft über den Vermieterpfandrecht unterliegende Sachen des insolventen Mieters; Rechtsfolgen der Nutzung der Mietsache nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
BGH, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen IX ZR 222/02
DRsp Nr. 2004/1819
Pflicht des Insolvenzverwalters zur Erteilung einer Auskunft über den Vermieterpfandrecht unterliegende Sachen des insolventen Mieters; Rechtsfolgen der Nutzung der Mietsache nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
»1. Verlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen, kann der Insolvenzverwalter dazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung seines Amtsvorgängers von dem vermieteten Grundstück entfernt wurden.2. Soweit der Insolvenzverwalter die Mietsache noch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, ist der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung Neumassegläubiger.«