Die in England ansässige Klägerin erwarb im Jahre 1989 als Zwischenhändlerin von der O. GmbH i.L. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in E. zwei für die Getränkeindustrie bestimmte vollautomatische Abfüll- und Verkorkungsmaschinen (sogenannte Kapselanrollmaschinen) zum Preise von insgesamt rund 368.000 DM. Die Maschinen wurden an einen Dritten (U. D.) geliefert und zumindest teilweise von der Klägerin bezahlt. Der Endabnehmer war mit den Maschinen nicht zufrieden. Deshalb vereinbarten die Klägerin und die Gemeinschuldnerin, die beanstandeten Maschinen gegen zwei andere auszutauschen. So geschah es. Die neuen Maschinen arbeiteten einwandfrei. Die Gemeinschuldnerin zerlegte die zuerst gelieferten Maschinen in ihre Einzelteile und nahm diese bei sich auf Lager.
Im Herbst 1991 vereinbarten die Klägerin und die Gemeinschuldnerin, daß diese Maschinen für die Klägerin, die dafür zusammen 220.000 DM bezahlen wollte, wieder hergerichtet werden sollten. Darüber verhält sich ein "Memorandum" vom 23. Oktober 1991. Dieses lautet wie folgt:
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