BGH - Urteil vom 09.05.1996
IX ZR 244/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; KO § 82, § 43 ;
Fundstellen:
BGHR KO § 43 Anwartschaftsrecht 1
BGHR KO § 82 Pflichten 5
DB 1996, 2277
DRsp I(145)469b
InVo 1996, 230
KTS 1996, 429
MDR 1996, 1027
NJW 1996, 2233
VersR 1997, 322
WM 1996, 1242
ZIP 1996, 1181
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Pflicht des Konkursverwalters zur Beachtung von Aussonderungsrechten bei der Verwertung der Masse

BGH, Urteil vom 09.05.1996 - Aktenzeichen IX ZR 244/95

DRsp Nr. 1996/21061

Pflicht des Konkursverwalters zur Beachtung von Aussonderungsrechten bei der Verwertung der Masse

»Zur Sorgfaltspflicht des Konkursverwalters, der bei der Verwertung der Masse Aussonderungsrechte beachten muß.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; KO § 82, § 43 ;

Tatbestand:

Die in England ansässige Klägerin erwarb im Jahre 1989 als Zwischenhändlerin von der O. GmbH i.L. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in E. zwei für die Getränkeindustrie bestimmte vollautomatische Abfüll- und Verkorkungsmaschinen (sogenannte Kapselanrollmaschinen) zum Preise von insgesamt rund 368.000 DM. Die Maschinen wurden an einen Dritten (U. D.) geliefert und zumindest teilweise von der Klägerin bezahlt. Der Endabnehmer war mit den Maschinen nicht zufrieden. Deshalb vereinbarten die Klägerin und die Gemeinschuldnerin, die beanstandeten Maschinen gegen zwei andere auszutauschen. So geschah es. Die neuen Maschinen arbeiteten einwandfrei. Die Gemeinschuldnerin zerlegte die zuerst gelieferten Maschinen in ihre Einzelteile und nahm diese bei sich auf Lager.

Im Herbst 1991 vereinbarten die Klägerin und die Gemeinschuldnerin, daß diese Maschinen für die Klägerin, die dafür zusammen 220.000 DM bezahlen wollte, wieder hergerichtet werden sollten. Darüber verhält sich ein "Memorandum" vom 23. Oktober 1991. Dieses lautet wie folgt: