Durch schriftliche Vertrag vom 24. November 1931 verkaufte die Klägerin der Beklagten das Inventar einer von ihr in gemieteten Räumen errichteten, allerdings noch nicht in Betrieb genommenen Imbißstube zum Preise von 67.800 DM, der Zug um Zug bei Übergabe der Sachen zu zahlen war, soweit nicht eine Anzahlung von 3.000 DM schon bei Vertragsschluß geleistet werden mußte. Durch gesonderten Vertrag vom selben Tage vermietete sie der Beklagten zugleich die entsprechenden Räumlichkeiten, was ihr nach dem Inhalt des Hauptmietvertrages gestattet war. Der Kaufvertrag enthielt die Abrede, daß die Verkäuferin bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises Eigentümerin der Sachen bleiben solle. Nach Übergabe des Geschäftslokals nebst Inventar nahm Beklagte den Grillimbiß am 15. Dezember 1981 in Betrieb.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|