BGH - Urteil vom 16.05.1984
VIII ZR 18/83
Normen:
BGB §§ 347, 455, 987 ;
Fundstellen:
DB 1984, 2243
DRsp I(130)237b-c
NJW 1984, 2937
WM 1984, 1095
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Pflicht des Vorbehaltskäufers zum Ersatz von gezogenen Nutzungen

BGH, Urteil vom 16.05.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 18/83

DRsp Nr. 1992/4895

Pflicht des Vorbehaltskäufers zum Ersatz von gezogenen Nutzungen

»Zur Ersatzpflicht des Vorbehaltskäufers für gezogene oder entgangene Nutzungen der Kaufsache, wenn der Verkäufer gemäß § 455 BGB von einem nicht dem Abzahlungsgesetz unterliegenden Kaufvertrag zurücktritt.«

Normenkette:

BGB §§ 347, 455, 987 ;

Tatbestand:

Durch schriftliche Vertrag vom 24. November 1931 verkaufte die Klägerin der Beklagten das Inventar einer von ihr in gemieteten Räumen errichteten, allerdings noch nicht in Betrieb genommenen Imbißstube zum Preise von 67.800 DM, der Zug um Zug bei Übergabe der Sachen zu zahlen war, soweit nicht eine Anzahlung von 3.000 DM schon bei Vertragsschluß geleistet werden mußte. Durch gesonderten Vertrag vom selben Tage vermietete sie der Beklagten zugleich die entsprechenden Räumlichkeiten, was ihr nach dem Inhalt des Hauptmietvertrages gestattet war. Der Kaufvertrag enthielt die Abrede, daß die Verkäuferin bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises Eigentümerin der Sachen bleiben solle. Nach Übergabe des Geschäftslokals nebst Inventar nahm Beklagte den Grillimbiß am 15. Dezember 1981 in Betrieb.