Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen, da sie im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet und eine Entscheidung durch mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
I.
Die Beklagte ist wegen einer Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten, der Klägerin als Schadensersatz EUR 7.227,27 nebst erstinstanzlich zugesprochener Zinsen zu bezahlen.
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