BGH - Beschluss vom 26.04.2012
IX ZB 31/11
Normen:
InsO § 313 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 2012, 1549
DZWIR 2012, 508
NJW-RR 2012, 953
WM 2012, 1127
ZIP 2012, 1187
ZInsO 2012, 1125
ZVI 2012, 308
Vorinstanzen:
AG Köpenick, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 41/05
LG Berlin, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 466/10

Pflicht eines Insolvenzverwalters zur Anzeige eines die Besorgnis seiner Befangenheit begründenden Sachverhalts gegenüber dem Insolvenzgericht

BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 31/11

DRsp Nr. 2012/10577

Pflicht eines Insolvenzverwalters zur Anzeige eines die Besorgnis seiner Befangenheit begründenden Sachverhalts gegenüber dem Insolvenzgericht

Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht rechtzeitig von sich aus einen Sachverhalt anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist; diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn er einem Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, einen entgeltlichen Auftrag der Insolvenzmasse zu erteilen beabsichtigt (Fortführung von BGHZ 113, 262).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 313 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.