BGH - Urteil vom 05.12.2006
XI ZR 21/06
Normen:
BGB § 667 § 676a Abs. 4 S. 1 § 676d Abs. 2 S. 1 § 676f S. 1 ; EGBGB Art. 228 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 405
BGHReport 2007, 305
BGHZ 170, 121
BKR 2007, 167
DB 2007, 515
MDR 2007, 449
NJW 2007, 914
VersR 2007, 804
WM 2007, 348
ZGS 2007, 84
ZIP 2007, 319
ZVI 2007, 261
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 67/05
LG Cottbus, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 316/04

Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von Überweisungen

BGH, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen XI ZR 21/06

DRsp Nr. 2007/3019

Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von Überweisungen

»a) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführten - Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben.b) Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. BGH - XI ZR 98/99 - 23.11.1999 -, WM 2000, 25), eingeschränkt worden.