OLG Naumburg - Urteil vom 31.03.2010
5 U 115/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a; InsO § 175;
Fundstellen:
NZI 2010, 874
NZS 2011, 310
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1004/09

Pflichten des Arbeitgebers bzw. Geschäftsführers hinsichtlich der Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

OLG Naumburg, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 5 U 115/09

DRsp Nr. 2010/20401

Pflichten des Arbeitgebers bzw. Geschäftsführers hinsichtlich der Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation des Unternehmens Bedenken auf, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnzahlung ausreichende Zahlungsmittel auch zur Erfüllung der Pflichten gegenüber der Sozialversicherung nicht vorhanden sein werden, so genügt der Arbeitgeber bzw. Geschäftsführer einer GmbH seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Abführung der auf den geschuldeten Lohn entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur dann, wenn er Rücklagen bildet oder notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellt, dass die Arbeitnehmeranteile am Fälligkeitstag fristgerecht an die Einzugsstelle entrichtet werden können.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. November 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: