BGH - Urteil vom 15.10.1996
VI ZR 319/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 266a;
Fundstellen:
BB 1996, 2531
BGHZ 133, 370
DB 1996, 2483
DRsp II(220)384
DStR 1996, 2029
InVo 1997, 288
JuS 1997, 951
KTS 1997, 103
MDR 1997, 151
NJW 1997, 130
NJW-RR 1997, 413
NZS 1997, 235
VersR 1996, 1538
WM 1996, 2240
ZIP 1996, 2017
wistra 1997, 102
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

BGH, Urteil vom 15.10.1996 - Aktenzeichen VI ZR 319/95

DRsp Nr. 1996/30469

Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

»a) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, dafür zu sorgen, daß die der Gesellschaft auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten, zu denen die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gehört, erfüllt werden. b) Diesen Pflichten können sich die Geschäftsführer einer mehrgliedrigen Geschäftsleitung weder durch Zuständigkeitsregelungen noch durch Delegation auf andere Personen entledigen. c) Interne Zuständigkeitsvereinbarungen oder die Delegation von Aufgaben können aber die deliktische Verantwortlichkeit des Geschäftsführers beschränken. In jedem Fall verbleiben ihm Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen verpflichten können. Eine solche Überwachungspflicht kommt vor allem in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 266a;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten als frühere Geschäftsführer der E. GmbH auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als zuständiger Einzugsstelle aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entstanden ist.