1. Das Urteil der 15. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz ist wirkungslos, soweit Zinsen für die Zeit vor dem 16.12.2009 zugesprochen sind.
2. Die Zurücknahme der weitergehenden Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
3. Der Berufungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.000,00 € festgesetzt.
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