OLG Koblenz - Beschluss vom 08.11.2011
2 U 1186/10
Normen:
InsO § 55 Abs. 2 S. 1; InsO § 61; InsO § 96; InsO § 103;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 401/09

Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber Massegläubigern

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 2 U 1186/10

DRsp Nr. 2012/13806

Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber Massegläubigern

Der Verwalter ist dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist und diese aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nur dann nicht gegeben, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen konnte. Hat der zunächst vorläufige Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens eine Vereinbarung einer Verbindlichkeit als Masseverbindlichkeiten ausdrücklich genehmigt und die Erfüllung des Anspruchs gemäß § 103 InsO gewählt, ist eine Masseverbindlichkeit begründet worden.

1. Das Urteil der 15. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz ist wirkungslos, soweit Zinsen für die Zeit vor dem 16.12.2009 zugesprochen sind.

2. Die Zurücknahme der weitergehenden Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

3. Der Berufungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 2 S. 1; InsO § 61; InsO § 96; InsO § 103;

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 1, 516 Abs. 3, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.