OLG Koblenz - Urteil vom 29.12.2020
3 U 383/20
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 134; InsO § 22 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 149;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 309/17

Pflichten des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Zahlung von Geldern auf ein Treuhandkonto

OLG Koblenz, Urteil vom 29.12.2020 - Aktenzeichen 3 U 383/20

DRsp Nr. 2021/14579

Pflichten des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Zahlung von Geldern auf ein Treuhandkonto

1. Schließt ein zum "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt mit einem seiner Sozietät angehörenden anderen Berufsträger einen Vertrag, wonach dieser zum Zwecke der Geschäftsfortführung während der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Treuhandkonto eröffnet (sog. Dritt-Treuhänder-Modell), ist dieser Vertrag jedenfalls dann nicht wegen Insolvenzzweckwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig, wenn der Vertrag zeitlich vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 - IX ZR 47/18 - geschlossen wurde. 2. Zahlt ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter Gelder, die zur Insolvenzmasse gehören, auf ein solches Treuhandkonto ein, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen dessen Pflichten vor (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - IX ZR 47/18 Rn.31, NJW 2019, 1442). Die Folgen dieser Pflichtverletzungen sowie der Schutz der Gläubiger vor Benachteiligung sind in der Insolvenzordnung selbst ausreichend geregelt (§§ 60, 92 InsO bzw. §§ 129 ff. InsO), so dass es einer Nichtigkeit auch nicht aus Gründen des Gläubigerschutzes bedarf.