Pflichten des Konkursverwalters bei Führung eines Aktivprozesses
BGH, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen IX ZR 209/98
DRsp Nr. 2001/10520
Pflichten des Konkursverwalters bei Führung eines Aktivprozesses
»1. Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivprozesses grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Prozeßgegner zur Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht von Klage und Rechtsmittel.2. Zur Sittenwidrigkeit einer Rechtsverfolgung des Konkursverwalters bei Massearmut im Hinblick auf das Kostenerstattungsrisiko des Prozeßgegners.«
Normenkette:
BGB § 826 ; KO § 82 ;
Tatbestand:
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