OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.04.2018
9 U 62/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 4; VVG § 167; VVG § 168 Abs. 3; ZPO § 851 c; InsO § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2018, 909
VersR 2018, 1369
ZInsO 2018, 2473
r+s 2019, 279
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 61/14

Pflichten des Lebensversicherers bei Beantragung von Pfändungsschutz durch den VersicherungsnehmerAnsprüche des Versicherungsnehmers bei misslingen der Erlangung von Pfändungsschutz

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 9 U 62/16

DRsp Nr. 2018/15205

Pflichten des Lebensversicherers bei Beantragung von Pfändungsschutz durch den Versicherungsnehmer Ansprüche des Versicherungsnehmers bei misslingen der Erlangung von Pfändungsschutz

1. Verlangt der Versicherungsnehmer die Umgestaltung seiner Lebensversicherung "in Pfändungsschutz für Altersrente nach § 851 c ZPO entsprechend", hat der Versicherer ihn über die für eine Umwandlung nach § 167 VVG erforderlichen Erklärungen zu beraten.2. Misslingt die Erlangung von Pfändungsschutz gemäß § 167 VVG wegen eines Fehlers des Versicherers, kommt ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherer hat einen Schaden des Versicherungsnehmers zu ersetzen, wenn die Lebensversicherung bei pflichtgemäßem Verhalten im späteren Insolvenzverfahren gemäß § 36 Abs. 1 InsO geschützt gewesen wäre.3. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Lebensversicherung gemäß § 167 VVG für den Schluss der zum Zeitpunkt seines Antrags laufenden Versicherungsperiode verlangen. Werden die erforderlichen Willenserklärungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers erst nach Ablauf dieser Periode abgegeben, erfolgt die Umwandlung rückwirkend.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27.04.2016 - 14 O 61/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.