OLG Köln - Urteil vom 29.08.2006
15 U 39/06
Normen:
BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 352/04

Pflichten des mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Rechtsanwalts

OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 15 U 39/06

DRsp Nr. 2009/19013

Pflichten des mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Rechtsanwalts

1. Der mit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel beauftragte Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass zugriffsfähige und voraussichtlich zur Befriedigung des Mandanten geeignete Vermögensgegenstände des Schuldners in die Vollstreckung einbezogen und einer erfolgversprechenden Verwertung zugeführt werden. 2. Wird ein Bild, das dem Maler Vincent van Gogh zugerechnet wird, zur Bewertung nach Amsterdam transportiert, so hat der Vollstreckungsanwalt sicherzustellen, dass das Bild in der Verfügungsgewalt des Vollstreckungsgläubigers bleibt und insbesondere nach der Bewertung nicht an Dritte herausgegeben wird.

Tenor:

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 09.02.2006 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 30 O 352/04 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das in dem Feststellungstenor des angefochtenen Urteils enthaltene Wort "insbesondere" durch das Wort "nämlich" ersetzt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagten je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.