OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2019
14 B 1443/19
Normen:
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. d); AO § 34 Abs. 1; AO § 69; InsO § 15a Abs. 1 S. 1; InsO § 18; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
BB 2019, 3029
BB 2020, 39
DStR 2020, 239
NZG 2020, 747
ZIP 2020, 818
ZInsO 2020, 100
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1317/19

Pflichtverletzung in Form der Nichtzahlung fällig gewordener Steuerforderungen für Geldspielgeräte; Haftung des Geschäftsführers einer die Geldspielgerätesteuer schuldenden GmbH bei drohender Zahlungsunfähigkeit; Mittelvorsorgepflicht des Vertreters einer steuerschuldenden juristischen Person

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2019 - Aktenzeichen 14 B 1443/19

DRsp Nr. 2019/17607

Pflichtverletzung in Form der Nichtzahlung fällig gewordener Steuerforderungen für Geldspielgeräte; Haftung des Geschäftsführers einer die Geldspielgerätesteuer schuldenden GmbH bei drohender Zahlungsunfähigkeit; Mittelvorsorgepflicht des Vertreters einer steuerschuldenden juristischen Person

Auch in dem Zeitpunkt, in dem wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für die Geldspielgerätesteuer schuldende GmbH ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO) oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit hätte gestellt werden können (§ 18 InsO), hat der gesetzliche Vertreter der GmbH die nötige Vorsorge zu treffen, dass durch den Weiterbetrieb der Geldspielgeräte erkennbar entstehende weitere Steuerschulden im Zeitpunkt der Fälligkeit getilgt werden können. Das kann auch durch einen Insolvenzantrag geschehen, der bewirkt, dass die nach Insolvenzeröffnung insoweit anfallenden Steuerschulden Masseverbindlichkeiten sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.286,28 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. d); AO § 34 Abs. 1; AO § 69; InsO § 15a Abs. 1 S. 1; InsO § 18; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe