BGH - Urteil vom 21.09.1995
IX ZR 228/94
Normen:
BGB §§ 675, 249, 826 ; BRAO § 51 (a.F.); ZPO § 704 Abs. 1, § 829 Abs. 1, § 836 Abs. 1, § 842 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1996, 268
DB 1995, 2597
DRsp I(125)441a
InVo 1996, 98
MDR 1996, 206
NJW 1996, 48
NJW-RR 1996, 180
VersR 1996, 190
WM 1996, 35
ZIP 1996, 28
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Pflichtverletzungen des Anwalts durch Unterlassen der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil; Pfändung des Regreßanspruchs; Entstehung des Sekundäranspruchs

BGH, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen IX ZR 228/94

DRsp Nr. 1996/129

Pflichtverletzungen des Anwalts durch Unterlassen der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil; Pfändung des Regreßanspruchs; Entstehung des Sekundäranspruchs

»a) Versäumt der Anwalt die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil, verletzt er die ihm obliegenden Pflichten grundsätzlich auch dann, wenn das Urteil im Widerspruch zur materiellen Rechtslage ergangen ist. Der Anwalt handelt jedoch nicht pflichtwidrig, sofern gegen die Vollstreckung der Einwand des § 826 BGB begründet ist; über diese Voraussetzungen hat der Richter des Regreßprozesses selbständig zu befinden, ohne Bindung an eine etwa im Hauptprozeß ergangene Entscheidung. b) Der Gläubiger kann den Regreßanspruch seines Schuldners gegen dessen Anwalt pfänden, der sich daraus ergibt, daß der Rechtsstreit, in dem der Titel erwirkt wurde, falsch entschieden worden ist. c) Die Pfändung des Regreßanspruchs gegen den Anwalt erfaßt auch den Sekundäranspruch, ohne Rücksicht darauf, ob er im Zeitraum der Pfändung schon entstanden ist und im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwähnt wird. d) Die Entstehung des Sekundäranspruchs richtet sich allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem Schuldner (Mandanten); auf die Schutzbedürftigkeit des pfändenden Gläubigers kommt es nicht an.