KG - Urteil vom 11.05.2000
2 U 4203/99
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStR 2001, 1042
NZG 2001, 129

Pflichtwidriges Handen eines [Interims-]Geschäftsführers)

KG, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 2 U 4203/99

DRsp Nr. 2005/7457

Pflichtwidriges Handen eines [Interims-]Geschäftsführers)

»1. Ein Geschäftsführer handelt pflichtwidrig, wenn er Mietverträge über Räume, die die Gesellschaft gewinnbringend untervermieten kann, auf eine dritte Gesellschaft, deren Prokurist er ist, ohne Gegenleistung überträgt. 2. Unabhängig davon, ob ein Interims-Geschäftsführer einer GmbH dazu verpflichtet ist, alle Geschäftschancen aktiv zu nutzen, trifft ihn jedenfalls die Pflicht, keine Geschäftschancen der Gesellschaft zu vereiteln. Sein Handeln ist auf unaufschiebbare Maßnahmen beschränkt.«

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen
DStR 2001, 1042
NZG 2001, 129