1. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nur zum Teil begründet soweit es um den Hauptantrag des Klägers geht. Bezüglich des Hilfsantrags hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO zurückgewiesen.
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