Planannahme

Autor: Lissner

Gerichtliche Feststellung

Rechtsmittel

Das Insolvenzgericht hat die Annahme des Schuldenbereinigungsplans von Amts wegen durch Beschluss festzustellen (§ 308 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Annahme ausdrücklich, durch Fristablauf oder durch Zustimmungsersetzung erfolgte. Von Bedeutung ist nur, dass alle beteiligten Gläubiger letztlich dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben. Eine Ausfertigung des Feststellungsbeschlusses ist zusammen mit einer Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans den Gläubigern und dem Schuldner zuzustellen (§ 308 Abs. 1 Satz 3 InsO). Der Beschluss ist als solcher nicht anfechtbar; er entfaltet nur deklaratorische Wirkung. Ungeachtet der Unanfechtbarkeit des gerichtlichen Feststellungsbeschlusses ergibt sich aus der Vertragsnatur des zustande gekommenen Schuldenbereinigungsplans das Recht jedes Gläubigers, diesen Plan nach den Regeln des BGB, etwa aufgrund arglistiger Täuschung, anzufechten. Zuständig hierfür ist nicht das Insolvenzgericht, sondern das Prozessgericht.

Das Gericht hat die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festzustellen, ohne dessen Inhalt zu würdigen. Eine Ablehnung der Feststellung etwa mit der Begründung, der Plan enthalte keine angemessenen Leistungen für die Gläubiger, ist nicht möglich.

Vollstreckbare Ausfertigung