BGH - Urteil vom 15.01.1990
II ZR 164/88
Normen:
KO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AG 1990, 298
AktGes 1990, 298
BB 1990, 382
BGHR AktG § 183 Abs. 1 Verdeckte Sacheinlage 1
BGHR AktG § 183 Abs. 1 Verdeckte Sacheinlage 2
BGHR AktG § 183 Abs. 1 Verdeckte Sacheinlage 3
BGHR AktG § 183 Abs. 1 Verdeckte Sacheinlage 4
BGHR AktG § 205 Abs. 1 Verdeckte Sacheinlage 1
BGHR AktG § 205 Abs. 1 Verdeckte Sacheinlage 2
BGHR AktG § 205 Abs. 1 Verdeckte Sacheinlage 3
BGHR AktG § 63 Abs. 1 Zahlungsaufforderung 1
BGHR BGB § 387 Treuhandverhältnis 1
BGHR EWG-Richtlinie 77/91 Auslegung 1
BGHR EWG-Vertrag Art. 177 Abs. 3 Vorlagepflicht 5
BGHR KO § 55 Satz 1 Nr. 1 Kapitalzinsforderung 1
BGHZ 110, 47
DB 1990, 311
DRsp II(220)345a-b
DRsp II(220)346a-c
DRsp IV(438)228b
DRsp-ROM Nr. 1992/1463
MDR 1990, 415
NJW 1990, 982
WM 1990, 222
ZIP 1990, 156
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten Sacheinlage

BGH, Urteil vom 15.01.1990 - Aktenzeichen II ZR 164/88

DRsp Nr. 1992/1462

Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten Sacheinlage

»a) Die Umgehung der Vorschriften über den präventiven Kapitalaufbringungsschutz ist im Aktienrecht nach den Grundsätzen der Lehre von der "verdeckten Sacheinlage" auch im Rahmen der Kapitalerhöhung nicht zulässig. Die Vorschriften über die Nachgründung (§§ 52 f AktG) und die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 AktG schließen die Anwendung dieser Grundsätze nicht aus. Der Umgehungstatbestand setzt keine Umgehungsabsicht voraus. Ob das Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit einer Leistung auf das Gesellschaftskapital dafür ausreicht oder ob trotz grundsätzlicher Maßgeblichkeit objektiver Umgehungsvoraussetzungen eine Abrede zwischen dem Bareinleger und dem Vertretungsorgan getroffen werden muß, die den wirtschaftlichen Erfolg der umgangenen Norm umfaßt, bleibt offen. b) Der Schutz gegenwärtiger und künftiger Aktionäre sowie potentieller Gläubiger gebietet es grundsätzlich, diese Vorschriften auch auf die Einbringung einer im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung gegenüber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung anzuwenden.