BGH - Urteil vom 04.06.1996
IX ZR 261/95
Normen:
GesO § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1; KO §§ 6, 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 12 Abs. 1 S. 1 Herausgabeanspruch 1
BGHR DDR-GesO § 8 Abs. 2 Prozeßführungsbefugnis 1
BGHR DDR-GesO § 8 Abs. 2 Prozeßführungsbefugnis 2
BGHR KO § 6 Prozeßführungsbefugnis 3
DRsp IV(438)283a-b
InVo 1996, 261
KTS 1996, 436
MDR 1996, 1026
RAnB 1996, 320 (Ls)
RAnB 1996, 320
Rpfleger 1997, 37
VersR 1997, 583
WM 1996, 1411
ZIP 1996, 1307
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Prozeßführungsbefugnis des Gesamtvollstreckungs-Verwalters

BGH, Urteil vom 04.06.1996 - Aktenzeichen IX ZR 261/95

DRsp Nr. 1996/21012

Prozeßführungsbefugnis des Gesamtvollstreckungs-Verwalters

»a) Der Verwalter in der Gesamtvollstreckung ist - ebenso wie im Konkurs - aufgrund seines Amtes befugt, gegen jeden Gläubiger gerichtlich vorzugehen, der zu Unrecht Absonderungsrechte an einem Massegegenstand beansprucht; dies gilt auch dann, wenn der Verwalter beabsichtigt, den Gegenstand einem anderen Gläubiger zu überlassen, dessen Rechte er anerkennt. b) Der Verwalter kann seine gesetzliche Prozeßführungsbefugnis nicht durch eine dem Konkurszweck widersprechende Vereinbarung mit den Beteiligten einschränken.«

Normenkette:

GesO § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1; KO §§ 6, 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in der am 7. Mai 1993 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Kaufmanns M. P. Diesem stand eine Forderung für Fleischlieferungen aus der Zeit vom 20. bis 22. Dezember 1992 gegen die "O. R. W. GmbH" (nachfolgend: ORW) in Höhe von 158.842,15 DM zu. Bereits am 15. April 1991 hatte der Gemeinschuldner seine Kundenforderungen zur Sicherheit an die V. S. abgetreten. Weitere Abtretungen erfolgten im Dezember 1992 zugunsten der Beklagten zu 1) und zu 2), die den Schuldner mit Schlachttieren und Fleisch beliefert hatten.