OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2019
14 E 132/19
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; InsO § 201 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2019, 1300
ZInsO 2019, 1262
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 11060/17

Prozessführungsbefugnis des Haftungsschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen 14 E 132/19

DRsp Nr. 2019/8194

Prozessführungsbefugnis des Haftungsschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Haftungsschuldner ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr prozessführungsbefugt für eine Klage gegen den vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Haftungsbescheid. Der Haftungsschuldner bleibt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens prozessführungsbefugt für eine Klage, die auf die Beseitigung des Rechtsscheins gerichtet ist, der von einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen unwirksamen Haftungs- oder Widerspruchsbescheid ausgeht. Durch die unwidersprochene Feststellung der Haftungsforderung zur Insolvenztabelle erledigt sich ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassener Haftungsbescheid.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; InsO § 201 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2019 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz im Ergebnis zu Recht abgelehnt.